Soweit sich aber aus Disp.-Ziff. 2 im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt, dass der Beschwerdegegnerin 1 der bisherige Betrieb ihres Umschlagplatzes bis zum Entscheid über ihr Baubewilligungsgesuch erlaubt bleibt, ist die entsprechende Anordnung antragsgemäss aufzuheben. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 3.2.3 Schliesslich folgt aus dem Dargelegten, dass die unangefochten gebliebene Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der Beigeladenen vom 20. Juni 2012, welche die Frage der Bewilligungspflicht des Betriebs ab 2013 regelt und sich damit von der in Disp.-Ziff.