Daran ändert auch nichts, dass die heutigen Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zur Replik vom 14. Januar 2013 davon ausgingen, dass der Betrieb des Sandumschlagplatzes unverzüglich einzustellen sei. Ungeachtet davon, dass sie diesbezüglich keinen formellen Antrag bei der Vorinstanz stellten, durften sie den Streitgegenstand nicht erweitern, kennt doch das kantonale Verwaltungsprozessrecht das Institut einer Anschlussbeschwerde nicht. Insofern erweist sich die Disp.-Ziff. 2 des Entscheids des Beschwerdegegners 2 vom 28. November 2013 als nicht rechtmässig und wäre grundsätzlich gänzlich aufzuheben. Da dies nicht beantragt wird, ist davon abzusehen. Soweit sich aber aus Disp.-Ziff.