| ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 3.2.2 Beschränkte sich der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens aber auf die Regelung der Betriebszeiten bis Ende 2012, war es dem Beschwerdegegner 2 verwehrt, darüber hinausgehende Anordnungen zu treffen. Insbesondere hatte er nicht darüber zu urteilen, ob der Betrieb des Umschlagsplatzes ab dem Jahr 2013, sollte keine baurechtliche Bewilligung vorliegen, einzustellen ist oder nicht. Daran ändert auch nichts, dass die heutigen Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zur Replik vom 14. Januar 2013 davon ausgingen, dass der Betrieb des Sandumschlagplatzes unverzüglich einzustellen sei.