Eine Besser- oder Schlechterstellung hat sich somit auf Punkte zu beschränken, die bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten und von den Parteien mit ihren Vorbringen zur Disposition gestellt werden (Alain Griffel, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 27 N. 10). | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 3.2.2 Beschränkte sich der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens aber auf die Regelung der Betriebszeiten bis Ende 2012, war es dem Beschwerdegegner 2 verwehrt, darüber hinausgehende Anordnungen zu treffen.