Grenze der Entscheidungsbefugnis bildet aber der Streitgegenstand mit dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt. Eine Besser- oder Schlechterstellung hat sich somit auf Punkte zu beschränken, die bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten und von den Parteien mit ihren Vorbringen zur Disposition gestellt werden (Alain Griffel, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 27 N. 10).