| ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | Damit beschränkte sich der Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren auf die Regelung der Betriebszeiten für das Jahr 2012. Zwar ist eine Beschwerdeinstanz bei ihrem Entscheid grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 100 Abs. 1 VRG) und darf den angefochtenen Entscheid zu Gunsten oder – unter bestimmten Voraussetzungen – auch zu Ungunsten einer Partei ändern (Art. 100 Abs. 2 VRG). Grenze der Entscheidungsbefugnis bildet aber der Streitgegenstand mit dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt.