Die heutige Beschwerdegegnerin 1 wandte sich in ihrer Beschwerde einzig gegen die Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Beigeladenen, indem sie beantragte, dass diese insofern aufzuheben sei, als ihr darin ausserhalb der festgelegten Zeiten auch das Ausführen staubverursachender Arbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Sandumschlag, untersagt werde. Disp.-Ziff. 2 liess sie unangefochten. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | Damit beschränkte sich der Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren auf die Regelung der Betriebszeiten für das Jahr 2012.