In deren Disp.-Ziff. 1 wurden die Betriebszeiten für die Zeit bis Ende des Jahres 2012 geregelt. In Disp.-Ziff. 2 wurde festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2013 für die zukünftige Nutzung der Liegenschaft/des Betriebs eine baurechtliche Stellungnahme/Bewilligung insbesondere in lärmschutz- und luftreinhalterechtlicher Hinsicht vorliegen müsse. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | Die heutige Beschwerdegegnerin 1 wandte sich in ihrer Beschwerde einzig gegen die Disp.-Ziff.