Diese Konsequenz ergibt sich aus der Dispositionsmaxime: Der Beschwerdeführer bestimmt den Umfang des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des von der erstinstanzlichen Anordnung geregelten Rechtsverhältnisses (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.). | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 3.2 | ||||||||||||||||||||||||||| | 3.2.1 Nach dem Dargelegten bildete der Beschluss der Beigeladenen vom 20. Juni 2012 Ausgangspunkt des vorinstanzlichen Verfahrens. In deren Disp.-Ziff.