| ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.4 Die Beigeladene kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass ein Verbot des Umschlags nicht unverhältnismässig sei. Daran ändere insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 mittlerweile ein Baugesuch eingereicht habe, nichts. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 3. | ||||||||||||||||||||||||||| | 3.1 Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, anderseits durch die Parteivorbringen.