| ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.3 Der Beschwerdegegner 2 führt aus, dass weder in Bezug auf die Ablehnung des Begehrens um unverzügliche Einstellung des Sandumschlags noch bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid ein Ermessensmissbrauch oder Unangemessenheit vorliege. Im angefochtenen Entscheid sei festgehalten worden, dass der Betrieb des Umschlagplatzes der Baubewilligungspflicht unterstehe. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips sei aber darauf verzichtet worden, die unverzügliche Einstellung der Arbeiten anzuordnen. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.4