Dies insbesondere, da die Beschwerdeführer durch den Sandumschlag, welcher nur einmal pro Werktag erfolge, auf die üblichen Betriebszeiten beschränkt sei und kaum zu Staubemissionen führe, höchstens marginal beeinträchtigt würden. Die Einstellung des Umschlagsbetriebs hätte hingegen erhebliche betriebliche und wirtschaftliche Konsequenzen für die Beschwerdegegnerin 1 zur Folge. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.3