2 gebunden gewesen, da es der Vorinstanz unbenommen gewesen sei, auch diese Disp.-Ziffer abzuändern. Auch wenn nur einzelne Disp.-Ziffern angefochten würden, erwüchsen die weiteren Disp.-Ziffern nicht in Rechtskraft. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt habe, wäre eine sofortige Einstellung des Umschlagbetriebs unverhältnismässig. Dies insbesondere, da die Beschwerdeführer durch den Sandumschlag, welcher nur einmal pro Werktag erfolge, auf die üblichen Betriebszeiten beschränkt sei und kaum zu Staubemissionen führe, höchstens marginal beeinträchtigt würden.