Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass ihnen, den Beschwerdeführern, ein Teil der vor-instanzlichen Verfahrenskosten auferlegt und keine volle Parteientschädigung zugesprochen worden sei. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, die Verfügung der Beigeladenen vom 20. Juni 2012 sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Von einem "Anerkennen" gewisser Dispositiv-Inhalte könne nicht gesprochen werden. Sie sei auch nicht durch die entsprechende Disp.-Ziff. 2 gebunden gewesen, da es der Vorinstanz unbenommen gewesen sei, auch diese Disp.-Ziffer abzuändern.