Der Beschwerdegegner 2 habe zu Unrecht und in Widerspruch zu Disp.-Ziff. 1 seines Entscheids der Beschwerdegegnerin 1 indirekt erlaubt, trotz unbewilligter Zweckänderung den Betrieb weiterzuführen. Diese Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands komme einer Umkehr rechtsstaatlicher Prinzipien gleich, was sich nicht dadurch rechtfertigen lasse, dass die sofortige Einstellung des Umschlags eine unverhältnismässige Härte für die Beschwerdegegnerin 1 darstellen würde. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass ihnen, den Beschwerdeführern, ein Teil der vor-instanzlichen Verfahrenskosten auferlegt und keine volle Parteientschädigung zugesprochen worden sei.