Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. II/4). | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2. | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass die Beschwerdegegnerin 1, obwohl sie die Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Beigeladenen anerkannt habe, wonach per 1. Januar 2013 für die Benützung der Liegenschaft eine baurechtliche Bewilligung vorliegen müsse, den Platz weiterhin als Umschlagplatz benützt und insbesondere Bauschutt umgeschlagen habe. Der Beschwerdegegner 2 habe zu Unrecht und in Widerspruch zu Disp.-Ziff.