Das Verwaltungsgericht lud am 16. Januar 2014 die Gemeinde Glarus Nord von Amtes wegen ins Verfahren bei. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2014 wies es das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 3.3 Das DBU beantragte am 10. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. Die Gemeinde Glarus Nord beantragte am 17. Februar 2014 die Gutheissung der Beschwerde; alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Die H.______ AG schloss am 20. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______ und B.______, C.______ und D.______, E.___