2 des Entscheids des DBU vom 28. November 2013 insoweit aufzuheben sei, als der H.______ AG unverzüglich zu gebieten sei, sämtliche nicht bewilligten Nutzungen, insbesondere den Sandumschlag unverzüglich einzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das Verfahren vor dem DBU als auch für das vorliegende Verfahren zu Lasten der H.______ AG. Ferner beantragten sie, dass die H.______ AG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten sei, die strittigen Nutzungen unverzüglich einzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 3.2 Das Verwaltungsgericht lud am 16. Januar 2014 die Gemeinde Glarus Nord von Amtes wegen ins Verfahren bei.