Ebenso hielt der Gemeinderat Glarus Nord in seiner Duplik vom 6. Februar 2013 an seinen Anträgen fest. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.5 Das DBU entschied am 28. November 2013, dass das Begehren der H.______ AG um Anpassung der Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses abgewiesen werde (Disp.-Ziff. 1). In teilweiser Gutheissung der Begehren der beigeladenen Anwohner werde der Gemeinderat Glarus Nord angewiesen, zu prüfen, ob weitere Massnahmen zur Verminderung der Emissionen anzuordnen seien. Diese Prüfung habe innert drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids zu erfolgen (Disp.-Ziff. 2). Das DBU auferlegte der H.____