Weitere Massnahmen werden vorbehalten"; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gemeinderats Glarus Nord. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.2 Der Gemeinderat Glarus Nord beantragte am 13. September 2012 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der H.______ AG. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.3 Das DBU lud am 17. September 2012 die Anwohner A.______ und B.______, C.______ und D.______, E.______ und F.______ ins Verfahren bei. K.______ verzichtete in der Folge, formell als Beigeladene aufzutreten.