Dabei beantragte sie, es sei Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses insofern aufzuheben, als ihr darin ausserhalb der festgelegten Zeiten das Ausführen staubverursachender Arbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Sandumschlag, untersagt werde. Disp.-Ziff. 1 sei demgemäss wie folgt abzufassen: "Bis zur Einstellung des Glasumschlagplatzes am 31.12.2012 sind folgende Betriebszeiten einzuhalten: Montag bis Freitag 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr. Ausserhalb dieser Zeiten sind das Ausführen lärmintensiver Arbeiten sowie sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Glasumschlag untersagt. Weitere Massnahmen werden vorbehalten";