Per 1. Januar 2013 müsse für die zukünftige Nutzung der Liegenschaft/des Betriebs eine baurechtliche Stellungnahme/Bewilligung, insbesondere in lärmschutz- und luftreinhalterechtlicher Hinsicht, vorliegen (Disp.-Ziff. 2). Lärmverursachende Einrichtungen, welche probehalber angebracht worden seien, seien unverzüglich zu entfernen (Disp.-Ziff. 3). | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2. | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.1 Gegen den Beschluss des Gemeinderats Glarus Nord erhob die H.______ AG am 27. Juli 2012 Beschwerde beim Departement Bau und Umwelt (DBU). Dabei beantragte sie, es sei Disp.-Ziff.