{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-07", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00005_2014-05-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=256&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "600f5f68631ade50351378b1d03547b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00005", "VG.2014.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00005 (VG.2014.54)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00005 (VG.2014.54)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00005 (VG.2014.54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:32", "Checksum": "817051a99f9f37d71198bddef8fd7f08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00005 (VG.2014.54)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\nDas Verwaltungsgericht hatte im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner 2 Anordnungen treffen durfte, die über die Regelung der Betriebszeiten im Jahr 2012 hinausgehen. Hingegen würde es den Streitgegenstand unzulässig erweitern, wenn es darüber entscheiden würde, dass und wie die durch ihre Nichtanfechtung vor der Vorinstanz rechtskräftig gewordene Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Beigeladenen vom 20. Juni 2012 zu vollstrecken ist. Für die Durchsetzung ihres Beschlusses vom 20. Juni 2012 ist gemäss Art. 127 Abs. 1 VRG vielmehr die Beigeladene selbst zuständig. Demgemäss ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten, als die Beschwerdeführer beantragen, es sei der Beschwerdegegnerin 1 unverzüglich zu gebieten, sämtliche nicht bewilligte Nutzungen, insbesondere den Sandumschlag, unverzüglich einzustellen.\nIII.\n1.1 Eine private Partei hat gemäss Art. 134 Abs. 1 lit c VRG die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss ihrem Unterliegen zu tragen. Die Beschwerdeführer dringen mit ihrer Beschwerde in der Hauptsache durch, indem das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid insofern aufhebt, als der Beschwerdegegnerin 1 erlaubt wurde, den Betrieb des Umschlagplatzes weiterzuführen. Hingegen ist auf ihren Antrag, die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, sämtliche nicht bewilligte Nutzungen, insbesondere den Sandumschlag, unverzüglich einzustellen, nicht einzutreten. Die pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- ist daher zu einem Viertel den Beschwerdeführern und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- sind den Beschwerdeführern Fr. 1'500.- zurückzuerstatten.\n1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 ist gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG zu verpflichten, den Beschwerdeführern innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Da die Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens gehört, wird ihnen in der Regel keine Entschädigung ausgerichtet, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 138 Abs. 4 VRG). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beigeladene sind vorliegend nicht erfüllt.\n2.1 Wie dargelegt wurde, hätte das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden müssen. Dabei wäre bei der Kostenauflage den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung zu tragen gewesen (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 N. 75). Wie sich aus dem Entscheid des Beschwerdegegners 2 ergibt, wäre die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrem Beschwerdeantrag vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen, während die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einzig die Abweisung der Beschwerde beantragten. Insofern sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Dabei ist jedoch wiederum zu beachten, dass das Verfahren bei korrektem Vorgehen als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden wäre, was eine Reduktion der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'600.- auf Fr. 1'000.- rechtfertigt. Insofern bedarf es keiner Anpassung von Disp.-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids, während Disp.-Ziff. 3 dahingehend abzuändern ist, dass die Spruchgebühr Fr. 1'000.- beträgt und Disp.-Ziffn. 5 und 6 aufzuheben sind.\n2.2 Schliesslich sind auch bei der Bemessung der Parteientschädigung die Prozessaussichten massgebend (Plüss, § 17 N. 31). Folglich haben die Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Demgemäss ist Disp.-Ziff. 7 des Entscheids des Beschwerdegegners 2 vom 28. November 2013 dahingehend abzuändern, als die Parteientschädigung auf Fr. 2'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird gutheissen, soweit darauf eingetreten wird. Disp.-Ziff. 2 des Entscheids des Beschwerdegegners 2 vom 28. November 2013 wird insoweit aufgehoben, als damit der Beschwerdegegnerin 1 erlaubt wurde, den Betrieb des Umschlagplatzes weiterzuführen. Disp.-Ziff. 3 wird dahingehend abgeändert, als die Spruchgebühr auf Fr. 1'000.- festgesetzt wird. Disp.-Ziffn. 5 und 6 werden aufgehoben. Disp.-Ziff. 7 wird dahingehend abgeändert, als die Parteientschädigung auf Fr. 2'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.\nDie pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird zu einem Viertel den Beschwerdeführern und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt. Der von den Beschwerdeführern zu leistende Anteil wird mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- verrechnet. Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführern zurückerstattet.\nDie Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführern innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}