{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-07", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00005_2014-05-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=256&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "600f5f68631ade50351378b1d03547b0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00005", "VG.2014.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00005 (VG.2014.54)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00005 (VG.2014.54)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00005 (VG.2014.54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:48", "Checksum": "7304e86b259f99cce938c9bf7618afa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00005 (VG.2014.54)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n3.1 Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, anderseits durch die Parteivorbringen. Zum einen kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (Art. 91 Abs. 1 lit. a VRG). Diese Konsequenz ergibt sich aus der Dispositionsmaxime: Der Beschwerdeführer bestimmt den Umfang des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des von der erstinstanzlichen Anordnung geregelten Rechtsverhältnisses (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.). |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2 |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2.1 Nach dem Dargelegten bildete der Beschluss der Beigeladenen vom 20. Juni 2012 Ausgangspunkt des vorinstanzlichen Verfahrens. In deren Disp.-Ziff. 1 wurden die Betriebszeiten für die Zeit bis Ende des Jahres 2012 geregelt. In Disp.-Ziff. 2 wurde festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2013 für die zukünftige Nutzung der Liegenschaft/des Betriebs eine baurechtliche Stellungnahme/Bewilligung insbesondere in lärmschutz- und luftreinhalterechtlicher Hinsicht vorliegen müsse. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie heutige Beschwerdegegnerin 1 wandte sich in ihrer Beschwerde einzig gegen die Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Beigeladenen, indem sie beantragte, dass diese insofern aufzuheben sei, als ihr darin ausserhalb der festgelegten Zeiten auch das Ausführen staubverursachender Arbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Sandumschlag, untersagt werde. Disp.-Ziff. 2 liess sie unangefochten. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nDamit beschränkte sich der Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren auf die Regelung der Betriebszeiten für das Jahr 2012. Zwar ist eine Beschwerdeinstanz bei ihrem Entscheid grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 100 Abs. 1 VRG) und darf den angefochtenen Entscheid zu Gunsten oder – unter bestimmten Voraussetzungen – auch zu Ungunsten einer Partei ändern (Art. 100 Abs. 2 VRG). Grenze der Entscheidungsbefugnis bildet aber der Streitgegenstand mit dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt. Eine Besser- oder Schlechterstellung hat sich somit auf Punkte zu beschränken, die bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten und von den Parteien mit ihren Vorbringen zur Disposition gestellt werden (Alain Griffel, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 27 N. 10). |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2.2 Beschränkte sich der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens aber auf die Regelung der Betriebszeiten bis Ende 2012, war es dem Beschwerdegegner 2 verwehrt, darüber hinausgehende Anordnungen zu treffen. Insbesondere hatte er nicht darüber zu urteilen, ob der Betrieb des Umschlagsplatzes ab dem Jahr 2013, sollte keine baurechtliche Bewilligung vorliegen, einzustellen ist oder nicht. Daran ändert auch nichts, dass die heutigen Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zur Replik vom 14. Januar 2013 davon ausgingen, dass der Betrieb des Sandumschlagplatzes unverzüglich einzustellen sei. Ungeachtet davon, dass sie diesbezüglich keinen formellen Antrag bei der Vorinstanz stellten, durften sie den Streitgegenstand nicht erweitern, kennt doch das kantonale Verwaltungsprozessrecht das Institut einer Anschlussbeschwerde nicht. Insofern erweist sich die Disp.-Ziff. 2 des Entscheids des Beschwerdegegners 2 vom 28. November 2013 als nicht rechtmässig und wäre grundsätzlich gänzlich aufzuheben. Da dies nicht beantragt wird, ist davon abzusehen. Soweit sich aber aus Disp.-Ziff. 2 im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt, dass der Beschwerdegegnerin 1 der bisherige Betrieb ihres Umschlagplatzes bis zum Entscheid über ihr Baubewilligungsgesuch erlaubt bleibt, ist die entsprechende Anordnung antragsgemäss aufzuheben. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2.3 Schliesslich folgt aus dem Dargelegten, dass die unangefochten gebliebene Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der Beigeladenen vom 20. Juni 2012, welche die Frage der Bewilligungspflicht des Betriebs ab 2013 regelt und sich damit von der in Disp.-Ziff. 1 vorgenommen Festlegung der bis Ende 2012 geltenden Betriebszeiten klar abgrenzt, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 9). |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.3 Da die Vorinstanz nur über die Betriebszeiten im Jahr 2012 zu entscheiden hatte, mangelte es der Beschwerdegegnerin 1 ab dem Jahr 2013 an einem aktuellen Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde. Daran ändert auch die in der Beschwerde unsubstantiiert geäusserte Befürchtung einer negativen präjudiziellen Wirkung nichts. Ein aktuelles Interesse bildet nach Art. 88 lit. a VRG Voraussetzung der Beschwerdebefugnis. Auf ein solches kann zwar ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (BGE 121 I 279 E. 1). Ein solcher Ausnahmefall lag aber schon deshalb nicht vor, weil es sich nicht um eine Frage handelte, die in der Regel nicht rechtzeitig überprüft werden kann. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|"}