{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-07", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00005_2014-05-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=256&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "600f5f68631ade50351378b1d03547b0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00005", "VG.2014.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00005 (VG.2014.54)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00005 (VG.2014.54)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00005 (VG.2014.54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:48", "Checksum": "7304e86b259f99cce938c9bf7618afa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00005 (VG.2014.54)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n3.1 A.______ und B.______, C.______ und D.______, E.______ und F.______ gelangten in der Folge mit Beschwerde vom 14. Januar 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragten, dass Disp.-Ziff. 2 des Entscheids des DBU vom 28. November 2013 insoweit aufzuheben sei, als der H.______ AG unverzüglich zu gebieten sei, sämtliche nicht bewilligten Nutzungen, insbesondere den Sandumschlag unverzüglich einzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das Verfahren vor dem DBU als auch für das vorliegende Verfahren zu Lasten der H.______ AG. Ferner beantragten sie, dass die H.______ AG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten sei, die strittigen Nutzungen unverzüglich einzustellen. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2 Das Verwaltungsgericht lud am 16. Januar 2014 die Gemeinde Glarus Nord von Amtes wegen ins Verfahren bei. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2014 wies es das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.3 Das DBU beantragte am 10. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. Die Gemeinde Glarus Nord beantragte am 17. Februar 2014 die Gutheissung der Beschwerde; alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Die H.______ AG schloss am 20. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______ und B.______, C.______ und D.______, E.______ und F.______. Am 31. März 2014 nahm sie zur Eingabe der Gemeinde Glarus Nord Stellung und hielt an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nII. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. II/4). |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass die Beschwerdegegnerin 1, obwohl sie die Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Beigeladenen anerkannt habe, wonach per 1. Januar 2013 für die Benützung der Liegenschaft eine baurechtliche Bewilligung vorliegen müsse, den Platz weiterhin als Umschlagplatz benützt und insbesondere Bauschutt umgeschlagen habe. Der Beschwerdegegner 2 habe zu Unrecht und in Widerspruch zu Disp.-Ziff. 1 seines Entscheids der Beschwerdegegnerin 1 indirekt erlaubt, trotz unbewilligter Zweckänderung den Betrieb weiterzuführen. Diese Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands komme einer Umkehr rechtsstaatlicher Prinzipien gleich, was sich nicht dadurch rechtfertigen lasse, dass die sofortige Einstellung des Umschlags eine unverhältnismässige Härte für die Beschwerdegegnerin 1 darstellen würde. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass ihnen, den Beschwerdeführern, ein Teil der vor-instanzlichen Verfahrenskosten auferlegt und keine volle Parteientschädigung zugesprochen worden sei. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, die Verfügung der Beigeladenen vom 20. Juni 2012 sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Von einem \"Anerkennen\" gewisser Dispositiv-Inhalte könne nicht gesprochen werden. Sie sei auch nicht durch die entsprechende Disp.-Ziff. 2 gebunden gewesen, da es der Vorinstanz unbenommen gewesen sei, auch diese Disp.-Ziffer abzuändern. Auch wenn nur einzelne Disp.-Ziffern angefochten würden, erwüchsen die weiteren Disp.-Ziffern nicht in Rechtskraft. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt habe, wäre eine sofortige Einstellung des Umschlagbetriebs unverhältnismässig. Dies insbesondere, da die Beschwerdeführer durch den Sandumschlag, welcher nur einmal pro Werktag erfolge, auf die üblichen Betriebszeiten beschränkt sei und kaum zu Staubemissionen führe, höchstens marginal beeinträchtigt würden. Die Einstellung des Umschlagsbetriebs hätte hingegen erhebliche betriebliche und wirtschaftliche Konsequenzen für die Beschwerdegegnerin 1 zur Folge. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.3 Der Beschwerdegegner 2 führt aus, dass weder in Bezug auf die Ablehnung des Begehrens um unverzügliche Einstellung des Sandumschlags noch bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid ein Ermessensmissbrauch oder Unangemessenheit vorliege. Im angefochtenen Entscheid sei festgehalten worden, dass der Betrieb des Umschlagplatzes der Baubewilligungspflicht unterstehe. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips sei aber darauf verzichtet worden, die unverzügliche Einstellung der Arbeiten anzuordnen. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.4 Die Beigeladene kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass ein Verbot des Umschlags nicht unverhältnismässig sei. Daran ändere insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 mittlerweile ein Baugesuch eingereicht habe, nichts. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|"}