{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-07", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00005_2014-05-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=256&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "600f5f68631ade50351378b1d03547b0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00005", "VG.2014.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00005 (VG.2014.54)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00005 (VG.2014.54)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00005 (VG.2014.54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:48", "Checksum": "7304e86b259f99cce938c9bf7618afa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00005 (VG.2014.54)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nUrteil vom 7. Mai 2014 |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nI. Kammer |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nin Sachen |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nVG.2014.00005 |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\ngegen |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nUmschlagplatz |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nI. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.1 Die H.______ AG betreibt an der […]strasse in […] (Gemeinde Glarus Nord) einen Glas- und Sandumschlagplatz. Der Umschlagplatz befindet sich in der Wohn-Gewerbezone B mit der Lärmempfindlichkeitsstufe III. Der Glasumschlag wurde im Sommer 2013 eingestellt. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.2 Der Gemeinderat Glarus Nord beschloss am 20. Juni 2012, dass bis zur Einstellung des Glasumschlagplatzes am 31. Dezember 2012 folgende Betriebszeiten einzuhalten seien: Montag bis Freitag 07.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr. Ausserhalb dieser Zeiten seien das Ausführen lärmintensiver und staubverursachender Arbeiten sowie sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Glas- und Sandumschlag untersagt. Weitere Massnahmen blieben vorbehalten (Disp.-Ziff. 1). Per 1. Januar 2013 müsse für die zukünftige Nutzung der Liegenschaft/des Betriebs eine baurechtliche Stellungnahme/Bewilligung, insbesondere in lärmschutz- und luftreinhalterechtlicher Hinsicht, vorliegen (Disp.-Ziff. 2). Lärmverursachende Einrichtungen, welche probehalber angebracht worden seien, seien unverzüglich zu entfernen (Disp.-Ziff. 3). |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.1 Gegen den Beschluss des Gemeinderats Glarus Nord erhob die H.______ AG am 27. Juli 2012 Beschwerde beim Departement Bau und Umwelt (DBU). Dabei beantragte sie, es sei Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses insofern aufzuheben, als ihr darin ausserhalb der festgelegten Zeiten das Ausführen staubverursachender Arbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Sandumschlag, untersagt werde. Disp.-Ziff. 1 sei demgemäss wie folgt abzufassen: \"Bis zur Einstellung des Glasumschlagplatzes am 31.12.2012 sind folgende Betriebszeiten einzuhalten: Montag bis Freitag 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr. Ausserhalb dieser Zeiten sind das Ausführen lärmintensiver Arbeiten sowie sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Glasumschlag untersagt. Weitere Massnahmen werden vorbehalten\"; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gemeinderats Glarus Nord. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2 Der Gemeinderat Glarus Nord beantragte am 13. September 2012 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der H.______ AG. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.3 Das DBU lud am 17. September 2012 die Anwohner A.______ und B.______, C.______ und D.______, E.______ und F.______ ins Verfahren bei. K.______ verzichtete in der Folge, formell als Beigeladene aufzutreten. Die übrigen Anwohner beantragten am 16. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der H.______ AG. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.4 Die H.______ AG hielt in ihrer Replik vom 3. Januar 2013 an ihren Beschwerdeanträgen fest. In ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2013 zur Replik hielten die Anwohner an ihren Anträgen fest und führten dabei aus, dass der Betrieb des Sandumschlagplatzes unverzüglich einzustellen sei. Ebenso hielt der Gemeinderat Glarus Nord in seiner Duplik vom 6. Februar 2013 an seinen Anträgen fest. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.5 Das DBU entschied am 28. November 2013, dass das Begehren der H.______ AG um Anpassung der Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses abgewiesen werde (Disp.-Ziff. 1). In teilweiser Gutheissung der Begehren der beigeladenen Anwohner werde der Gemeinderat Glarus Nord angewiesen, zu prüfen, ob weitere Massnahmen zur Verminderung der Emissionen anzuordnen seien. Diese Prüfung habe innert drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids zu erfolgen (Disp.-Ziff. 2). Das DBU auferlegte der H.______ AG eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.- (Disp.-Ziff. 4), den beigeladenen Anwohnern eine solche von Fr. 300.- (Disp.-Ziff. 5). Ferner wurde die H.______ AG verpflichtet, den beigeladenen Anwohnern eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 7). |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|"}