III. […] Demgemäss erkennt die Kammer: Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für die Monate Januar 2011 und Februar 2011 bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung, allenfalls der Stiftung Auffangeinrichtung, anzumelden, und dieser die dafür geschuldeten Beträge zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: