Folglich hat der Beklagte die Beiträge nachzubezahlen. | |||||||||| | | |||||||||| | Demgemäss ist die Klage teilweise gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin für die Monate Januar und Februar 2011 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung, allenfalls der Stiftung Auffangeinrichtung, anzumelden und dieser die dafür geschuldeten Beiträge zu entrichten. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | […] | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |