| |||||||||| | | |||||||||| | Zu Recht bleibt dabei unbestritten, dass für die Monate Januar und Februar 2011 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge geschuldet gewesen wären, da der Lohn, welcher bei ganzjähriger Beschäftigung erzielt worden wäre (Art. 2 Abs. 2 BVG), die Eintrittsschwelle von Fr. 20'880.- übersteigt. | |||||||||| | | |||||||||| | Dabei scheitert der Beklagte mit der Einrede der Verrechnung. Entgegen seiner Ansicht leistete er im Jahr 2009 nicht zu viel, sondern lediglich die durch die C.______ geforderten Beiträge. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass diese über dem im Lohnausweis deklarierten Abzug lagen. Folglich hat der Beklagte die Beiträge nachzubezahlen.