| |||||||||| | | |||||||||| | 6.4 Hingegen lässt sich der Austrittsabrechnung der Auffangeinrichtung ebenfalls entnehmen, dass für die Monate Januar und Februar 2011, in welchen die Klägerin beim Beklagten noch angestellt war, keine Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge geleistet wurden. Zum selben Schluss gelangt man, wenn man den Ausführungen des Beklagten folgt. So bringt er vor, dass die angeblichen geschuldeten Beiträge für das Jahr 2011 durch die geleisteten Beiträge im Jahr 2009 überkompensiert würden. | |||||||||| | | |||||||||| |