Es ist unbestritten, dass der Klägerin auch im Jahr 2010 der vereinbarte Nettolohn ausbezahlt wurde. Daneben wurde aufgrund der Beitragszahlung durch den Beklagten im September 2013 für das Jahr 2010 zumindest die gesetzlich geschuldete (vgl. dazu Art. 16 Abs.1 BVG) Altersgutschrift vorgenommen, weshalb sie durch die unzutreffende Deklaration im Lohnausweis keine Nachteile erlitt. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.4 Hingegen lässt sich der Austrittsabrechnung der Auffangeinrichtung ebenfalls entnehmen, dass für die Monate Januar und Februar 2011, in welchen die Klägerin beim Beklagten noch angestellt war, keine Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge geleistet wurden.