| |||||||||| | | |||||||||| | 6.3 Sodann stellte die Auffangeinrichtung gemäss der Austrittsabrechnung vom 26. September 2013 dem Beklagten eine Beitragsforderung für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 1'003.80 in Rechnung. Aus demselben Schreiben geht hervor, dass die Forderung beglichen wurde, da der Klägerin per Austrittsdatum (31. Dezember 2010) ein Sparbeitrag in gleicher Höhe gutgeschrieben wurde. Dem Umstand, dass eine Differenz zwischen dem Abzug im Lohnausweis 2010 und dem tatsächlich geleisteten Sparbeitrag besteht, kommt wiederum keine Bedeutung zu. Es ist unbestritten, dass der Klägerin auch im Jahr 2010 der vereinbarte Nettolohn ausbezahlt wurde.