Massgebend bleibt vielmehr einzig, dass der Beklagte den vereinbarten und ausbezahlten Lohn der C.______ korrekt gemeldet und die von dieser errechneten Beitragsforderungen bezahlt hat. Folglich erweisen sich die Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten für die Jahre 2005 bis 2009 als unbegründet, weshalb offen bleiben kann, ob sie (teilweise) verjährt sind. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3 Sodann stellte die Auffangeinrichtung gemäss der Austrittsabrechnung vom 26. September 2013 dem Beklagten eine Beitragsforderung für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 1'003.80 in Rechnung.