Es ist unbestritten, dass der Beklagte die arbeitsrechtlich geschuldeten Nettolöhne ausgerichtet hat (vgl. oben E. II/3). Hingegen entsprechen die in den Lohnausweisen 2005 bis 2009 als vom Bruttolohn abgezogen deklarierten BVG-Beiträge nicht den Beiträgen, welche die C.______ dem Beklagten jeweils in Rechnung stellte. Daraus kann die Klägerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten, da zwischen ihr und dem Beklagten eine Nettolohnvereinbarung bestand und den in den Lohnausweisen aufgeführten Abzügen insofern lediglich deklaratorische Bedeutung zukam. Massgebend bleibt vielmehr einzig, dass der Beklagte den vereinbarten und ausbezahlten Lohn der C.____