Für die Jahre 2005 bis 2009 stellt die Klägerin zwar nicht ausdrücklich ein Rechtsbegehren um Nachzahlung von Beiträgen. Hingegen führt sie in ihrer Begründung aus und bringt somit implizit vor, dass der Beklagte auch in diesen Jahren einzelne Beiträge nicht (vollständig) einbezahlt habe. Unter Berücksichtigung der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 73 Abs. 2 BVG) gilt es somit ebenfalls zu prüfen, ob in diesen Jahren offene Beitragsforderungen gegenüber dem Beklagten bestehen. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.2 Es ist unbestritten, dass der Beklagte die arbeitsrechtlich geschuldeten Nettolöhne ausgerichtet hat (vgl. oben E. II/3).