Angesichts dessen, dass die Klägerin in dieser Zeit aber offenbar keine Kenntnis davon hatte, dass der Beklagte keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, vermag diese Lösung jedoch nicht zu überzeugen. Da der Beklagte seine Meldepflicht in qualifizierter Weise verletzt hatte, erscheint es als sachgerecht, den Beginn der (relativen) Verjährungsfrist auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, als es der Klägerin möglich und zumutbar war, von der Pflichtverletzung ihres Arbeitgebers Kenntnis zu nehmen (vgl. dazu BGE 136 V 73 E. 4.3). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin spätestens durch das Schreiben der C.__