41 BVG N. 12). Nach Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen, wobei Prämienzahlungsansprüche, welche rückwirkend für einen Zeitraum erhoben werden, währenddessen die Vorsorgeeinrichtung offenbar keine Kenntnis vom individuellen Vorsorgeverhältnis hatte, mit der beitragspflichtigen Arbeitsleistung fällig werden (vgl. BGE 136 V 73 E. 3.1 und 3.3). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegend strittigen Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 grundsätzlich im Zeitpunkt der beitragspflichtigen Arbeitsleistung fällig geworden wären.