Es gilt somit zu prüfen, wie es sich mit den BVG-Beiträgen für die Jahre 2003 und 2004 verhält, in welchen der Beklagte die Klägerin unbestrittenermassen nicht zur Durchführung der beruflichen Vorsorge versichert hatte. Der Beklagte macht diesbezüglich die Einrede der Verjährung geltend. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren, wobei die Art. 129 – 142 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) anwendbar sind.