weitgehend übereinstimmt. Ausgehend von den ausgewiesenen Nettolöhnen kann somit ohne Weiteres angenommen werden, dass die aufgerechneten und vorliegend massgeblichen Bruttolöhne während der Anstellung beim Beklagten die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG festgeschriebene Mindestschwelle jeweils überstiegen und die Klägerin folglich in der obligatorischen beruflichen Vorsorge hätte versichert werden müssen. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | Es gilt somit zu prüfen, wie es sich mit den BVG-Beiträgen für die Jahre 2003 und 2004 verhält, in welchen der Beklagte die Klägerin unbestrittenermassen nicht zur Durchführung der beruflichen Vorsorge versichert hatte.