Aufgrund der Nettolohnvereinbarung war somit die Zahlung sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerbeiträge Sache des Beklagten. Der Klägerin wurde ohne weitere Abzüge der Nettolohn ausbezahlt. | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 | |||||||||| | 4.1.1 Nach Art. 11 Abs. 1 BVG muss jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Dabei unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 1