Im Übrigen sei der Anspruch auf BVG-Guthaben bis Ende 2008 ohnehin verjährt, da die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist fünf Jahre betrage. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2003 eine Nettolohnvereinbarung getroffen, nach welcher die Klägerin einen monatlichen Lohnanspruch von Fr. 1'900.- zuzüglich eines 13. Monatslohns hat. Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge wurde lediglich vereinbart, dass die Klägerin angemessen versichert werde. Aufgrund der Nettolohnvereinbarung war somit die Zahlung sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerbeiträge Sache des Beklagten.