Während der gesamten Anstellungszeit habe zudem eine Nettolohnvereinbarung bestanden und die Klägerin habe ihre Lohnausweise jeweils unter Mithilfe eines Treuhänders selbst erstellt, womit diese lediglich als pro forma Dokumente zu qualifizieren seien. Ferner hätten die in den Lohnausweisen deklarierten BVG-Beiträge nicht abgerechnet werden können, da der BVG-pflichtige Mindestjahreslohn, der Koordinationsabzug sowie der minimal koordinierte BVG-Lohn unbeachtet geblieben seien, was vom BVG-Versicherer jeweils korrigiert worden sei. Im Übrigen sei der Anspruch auf BVG-Guthaben bis Ende 2008 ohnehin verjährt, da die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist fünf Jahre betrage.