| |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Der Beklagte bringt dagegen vor, dass während der Zeit, als die Klägerin für ihn tätig gewesen sei, BVG-Beiträge im Gesamtumfang von über Fr. 10'000.- einbezahlt worden seien, was etwa dem Dreifachen ihres damaligen BVG-Anspruchs entsprochen habe. Während der gesamten Anstellungszeit habe zudem eine Nettolohnvereinbarung bestanden und die Klägerin habe ihre Lohnausweise jeweils unter Mithilfe eines Treuhänders selbst erstellt, womit diese lediglich als pro forma Dokumente zu qualifizieren seien.