Dabei ist sie darauf hinzuweisen, dass eine solche Zahlung mit Blick auf die Zweckbindung der Beiträge aus der beruflichen Vorsorge nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG) zulässig wäre (vgl. zur zwingenden Erhaltung des Vorsorgezwecks BGE 111 II 164 E. 2a). Da diese Voraussetzungen vorliegend soweit ersichtlich aber nicht erfüllt sind, sind allfällige offene Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung, allenfalls die Stiftung Auffangeinrichtung, zu leisten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1