| |||||||||| | | |||||||||| | 1.3 Die Klägerin beantragt, der Beklagte habe die (allfällig) offenen BVG-Beiträge an sie persönlich zu leisten. Dabei ist sie darauf hinzuweisen, dass eine solche Zahlung mit Blick auf die Zweckbindung der Beiträge aus der beruflichen Vorsorge nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG) zulässig wäre (vgl. zur zwingenden Erhaltung des Vorsorgezwecks BGE 111 II 164 E. 2a).