BVG ist in persönlicher Hinsicht auf Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Vorsorgebegünstigten anwendbar. Voraussetzung ist zudem, dass der Streitgegenstand eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Frage, d.h. die Berufsvorsorge im engeren oder weiteren Sinn, betrifft (BGE 125 V 165 E. 2). Die vorliegende Klage der ehemaligen Arbeitnehmerin des Beklagten auf Zahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen für die obligatorische berufliche Vorsorge fällt in den Anwendungsbereich von Art. 73 BVG. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3