e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) ist das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig, soweit das Sozialversicherungsrecht eine Klage an eine kantonale Gerichtsinstanz vorsieht. Es ist somit für die vorliegende Klage zuständig, falls und soweit diese eine Streitigkeit im Sinne von Art. 73 BVG betrifft. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Art. 73 BVG ist in persönlicher Hinsicht auf Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Vorsorgebegünstigten anwendbar.