| |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Am 20. Dezember 2013 überwies der Kantonsgerichtspräsident die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus unter Hinweis, dass das zivilrechtliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sistiert werde. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 bzw. 15. Januar 2014 forderte das Verwaltungsgericht A.______ dazu auf, ihre Klageanträge schriftlich zu begründen. Dem kam sie mit Eingabe vom 19. Januar 2014 nach und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. | |||||||||| | | |||||||||| | B.______ schloss am 28. April 2014 auf Abweisung der Klage;