Am 23. September 2013 (Datum Poststempel) leitete A.______ beim Vermittleramt des Kantons Glarus eine Schlichtungsverhandlung ein mit dem Begehren, dass B.______ ihr nicht einbezahlte BVG-Beiträge, zuzüglich des gesetzlichen Verzugszinses, zu bezahlen habe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.______ sowie unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte zu ihren Gunsten. Da zwischen den Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. Oktober 2013 keine Einigung erzielt werden konnte, erhob A.______ am 6. Dezember 2013 beim Kantonsgericht Glarus Klage gegen B.______. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2