{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-07", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00132_2014-08-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=305&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a52947f1cac262a9060958e15276f9d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00132", "VG.2014.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 07.08.2014 VG.2013.00132 (VG.2014.100)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 07.08.2014 VG.2013.00132 (VG.2014.100)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 07.08.2014 VG.2013.00132 (VG.2014.100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:20", "Checksum": "4fa34b8c2eb1a932d97d0ed902255914", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 07.08.2014 VG.2013.00132 (VG.2014.100)\nRegeste:\nSozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)\n\n6.\n6.1 Für die Jahre 2005 bis 2009 stellt die Klägerin zwar nicht ausdrücklich ein Rechtsbegehren um Nachzahlung von Beiträgen. Hingegen führt sie in ihrer Begründung aus und bringt somit implizit vor, dass der Beklagte auch in diesen Jahren einzelne Beiträge nicht (vollständig) einbezahlt habe. Unter Berücksichtigung der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 73 Abs. 2 BVG) gilt es somit ebenfalls zu prüfen, ob in diesen Jahren offene Beitragsforderungen gegenüber dem Beklagten bestehen.\n6.2 Es ist unbestritten, dass der Beklagte die arbeitsrechtlich geschuldeten Nettolöhne ausgerichtet hat (vgl. oben E. II/3). Hingegen entsprechen die in den Lohnausweisen 2005 bis 2009 als vom Bruttolohn abgezogen deklarierten BVG-Beiträge nicht den Beiträgen, welche die C.______ dem Beklagten jeweils in Rechnung stellte. Daraus kann die Klägerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten, da zwischen ihr und dem Beklagten eine Nettolohnvereinbarung bestand und den in den Lohnausweisen aufgeführten Abzügen insofern lediglich deklaratorische Bedeutung zukam. Massgebend bleibt vielmehr einzig, dass der Beklagte den vereinbarten und ausbezahlten Lohn der C.______ korrekt gemeldet und die von dieser errechneten Beitragsforderungen bezahlt hat. Folglich erweisen sich die Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten für die Jahre 2005 bis 2009 als unbegründet, weshalb offen bleiben kann, ob sie (teilweise) verjährt sind.\n6.3 Sodann stellte die Auffangeinrichtung gemäss der Austrittsabrechnung vom 26. September 2013 dem Beklagten eine Beitragsforderung für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 1'003.80 in Rechnung. Aus demselben Schreiben geht hervor, dass die Forderung beglichen wurde, da der Klägerin per Austrittsdatum (31. Dezember 2010) ein Sparbeitrag in gleicher Höhe gutgeschrieben wurde. Dem Umstand, dass eine Differenz zwischen dem Abzug im Lohnausweis 2010 und dem tatsächlich geleisteten Sparbeitrag besteht, kommt wiederum keine Bedeutung zu. Es ist unbestritten, dass der Klägerin auch im Jahr 2010 der vereinbarte Nettolohn ausbezahlt wurde. Daneben wurde aufgrund der Beitragszahlung durch den Beklagten im September 2013 für das Jahr 2010 zumindest die gesetzlich geschuldete (vgl. dazu Art. 16 Abs.1 BVG) Altersgutschrift vorgenommen, weshalb sie durch die unzutreffende Deklaration im Lohnausweis keine Nachteile erlitt.\n6.4 Hingegen lässt sich der Austrittsabrechnung der Auffangeinrichtung ebenfalls entnehmen, dass für die Monate Januar und Februar 2011, in welchen die Klägerin beim Beklagten noch angestellt war, keine Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge geleistet wurden. Zum selben Schluss gelangt man, wenn man den Ausführungen des Beklagten folgt. So bringt er vor, dass die angeblichen geschuldeten Beiträge für das Jahr 2011 durch die geleisteten Beiträge im Jahr 2009 überkompensiert würden.\nZu Recht bleibt dabei unbestritten, dass für die Monate Januar und Februar 2011 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge geschuldet gewesen wären, da der Lohn, welcher bei ganzjähriger Beschäftigung erzielt worden wäre (Art. 2 Abs. 2 BVG), die Eintrittsschwelle von Fr. 20'880.- übersteigt.\nDabei scheitert der Beklagte mit der Einrede der Verrechnung. Entgegen seiner Ansicht leistete er im Jahr 2009 nicht zu viel, sondern lediglich die durch die C.______ geforderten Beiträge. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass diese über dem im Lohnausweis deklarierten Abzug lagen. Folglich hat der Beklagte die Beiträge nachzubezahlen.\nDemgemäss ist die Klage teilweise gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin für die Monate Januar und Februar 2011 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung, allenfalls der Stiftung Auffangeinrichtung, anzumelden und dieser die dafür geschuldeten Beiträge zu entrichten.\nIII.\n[…]\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Klage wird teilweise gutgeheissen. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für die Monate Januar 2011 und Februar 2011 bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung, allenfalls der Stiftung Auffangeinrichtung, anzumelden, und dieser die dafür geschuldeten Beträge zu bezahlen.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:"}